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Unbeantwortetes Thema

Offener Brief an den HVB

Autor Nachricht
Verfasst am: 13. 01. 2010 [13:34]
Kezilabda
Sandor Nagyhazi
Dabei seit: 13.01.2010
Beiträge: 2
SG Rotation Berlin-Prenzlauer Berg 11.01.2010



Offener Brief an den Handballverband Berlin



Schuldhaftes Nichtantreten/Spielabsage


Sehr geehrtes Präsidium,

wir wenden uns, aufgrund der Art und Weise wie es zu dem Spielausfall der Oberligapartie
Berlin/Brandenburg 100105 zwischen der SG Rotation Berlin P.B. und SV 63 Brandenburg W.
gekommen ist, an Sie.

Der SV 63 Brandenburg/W. hatte sich kurioser weise bereits am Vortag ausführlich über mögliche
Konsequenzen eines Nichtantretens beim Staffelleiter Welzer informiert, falls Ihr beauftragtes Busunternehmen (Verkehrsbetriebe Brandenburg a. d. Havel / Sponsor des Vereins) sich nicht im Stande sieht zu fahren. Tags darauf ging natürlich „überraschend“ beim Verein die Absage der Verkehrsbetriebe
Brandenburg ein, die Fahrt nach Berlin aufgrund des Wetters nicht antreten zu können. Diese wurde sofort dem Staffelleiter übersandt der darauf hin das Spiel als unverschuldetes Nichtantreten gewertet.
Aus unserer Sicht eine klare Fehlentscheidung!
(Das Fax wurde uns leider als Nachweis vom Staffelleiter nicht zur Verfügung gestellt!?)

Unsere Sicht, in anbetracht der Durchführungsbestimmungen der Oberliga Berlin Brandenburg
und der SpO des DHB, stellt sich wie folgt da:

2.8 Spielbeginn

· Die Vereine sind verpflichtet, zu allen Wettbewerben rechtzeitig anzureisen.
Für die Anreise zu allen stattfindenden Spielen sind von Mannschaften
öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen. Den öffentlichen Verkehrsmitteln
sind Autobusse privater Omnibusunternehmen gleichzusetzen, die aufgrund einer
Konzession für den Nah- bzw. Fernverkehr zum Gelegenheits- oder
Linienverkehr zugelassen sind. Die eventuelle Anreise mit privateigenem Pkw
erfolgt auf eigenes Risiko und gilt bei dessen Versagen als eigenes Verschulden.

Aus unserer Sicht war eine rechtzeitige Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln (DBahn)
noch selbst nach Absage des Busunternehmens möglich.
(z.B. Abfahr. 15:22Uhr Brandenburg Hbf – Ankunft: 16:41 Uhr Landsberger Allee Velodrom)
Quelle: reiseauskunft.bahn.de

In Anbetracht der Vorwarnung des Busunternehmens bereits am Vortag und der in den Medien angekündigten Wetterlage genügend Zeit um alternativen für die Anreise zu suchen. Eine Kostenargumentation aufgrund des angebotenen Wochenendtickets der Bahn (20 Pers. für ~100€) kann es nicht geben, da ein Bus inkl. Fahrer kalkulatorisch auf ähnlichem Kostenniveau liegt. Anstatt sich um Alternativen für die Anreise zu bemühen, wurde 13 Uhr kurzerhand ein Training veranstaltet, das organisatorisch anscheinend kein Problem darstellte.

· Die Entscheidung über schuldhaftes oder unverschuldetes Nichtantreten
oder verspätetes Antreten zum Spiel trifft die Spielleitende Stelle. Dabei
sind die Berichte der Polizei, Straßenmeisterei oder anderer Institutionen zu
berücksichtigen (beachte auch § 50 SpO/DHB).

Aus unserer Sicht ist unverschuldet nicht zutreffend, da nach tel. Auskunft bei Straßenmeisterei
Brandenburg (Tel: 03381 7238-31) die Straßen vor Ort ohne nennenswerten Zwischenfälle passierbar waren.

· Sieht sich eine Mannschaft wegen plötzlich eintretender und/oder nicht
vorhersehbarer Schlechtwetterlagen (Glatteis, Schneesturm, Unwetter etc.)
zum rechtzeitigen Spielantritt außerstande, sind Spielleitende Stelle, Schiedsrichterwart
und Spielgegner unverzüglich telefonisch zu benachrichtigen.
Über eine eventuelle Neuansetzung entscheidet die Spielleitende Stelle.

Aus unserer Sicht war die Wetterlage weder plötzlich und/oder nicht vorhersehbar,
da bereits weit im Voraus in Presse/TV über die, der Jahreszeit entsprechenden,
bevorstehenden Schneefälle berichtet wurde. Sturmkriterien (~80km/h) wurden nicht erfüllt.

Aufgrund dieser Punkte kann für die Wertung des Spieles nur §50/(1)a) SpO/DHB
Anwendung finden.
(§ 50 Sonderfälle des Spielverlustes – Spielverlustwertung
(1) Für eine Mannschaft ist ein Spiel in folgenden Fällen mit 0:2 Punkten
und 0:0 Toren als verloren zu werten:
a) wenn sie das Spiel absagt oder schuldhaft (unentschuldigt und/oder ohne
stichhaltigen Grund) nicht antritt…)

Aus unserer Sicht ist die mangelnde Bereitschaft des SV 63 Brandenburg W., Ihrer in den Durchführungsbestimmungen beschriebenen Pflicht, ein zur Verfügung Stehendes öffentliches Verkehrsmittel (DBahn) zu nutzen als Spielabsage von Brandenburg zu werten. Zusätzlich liegt auch kein stichhaltiger Grund für den Nichtantritt vor, da Wettersituation und drohende Absage/Absage des Busunternehmens rechtzeitig bekannt waren und öffentliche Verkehrsmittel als alternative zur Verfügung standen.

Da aus unserer Sicht ein Verschulden des SV 63 Brandenburg W. nach Punkt 2.7
der Durchführungsbestimmungen der Oberliga Berlin /Brandenburg vorliegt, sehen wir auch
Anspruch auf Ersatz der entstandenen Auslagen (§48 SpO/DHB) als legitim.


Mit freundlichen Grüßen