Offi­zi­el­le Dokumente

Im Fal­le von bestä­tig­ten Infek­tio­nen mit SARS-CoV‑2 oder einem begrün­de­ten Ver­dacht hat

die Zusam­men­ar­beit mit dem zustän­di­gen Gesund­heits­amt obers­te Prio­ri­tät. In einem zwei­ten Schritt muss auch der HVB infor­miert wer­den, um schnell die rich­ti­gen Ent­schei­dun­gen tref­fen zu kön­nen und gege­be­nen­falls Kon­se­quen­zen für den Spiel­be­trieb in die Wege zu leiten.

Auf Ver­lan­gen der zustän­di­gen Behör­den ist unver­züg­lich die Anwesenheitsdokumentation

aus­zu­hän­di­gen, wenn fest­ge­stellt wird, dass eine Per­son zum Zeit­punkt der Ver­an­stal­tung krank, krank­heits­ver­däch­tig, anste­ckungs­ver­däch­tig oder Aus­schei­de­rin oder Aus­schei­der im Sin­ne des Infek­ti­ons­schutz­ge­set­zes war.

Fol­gen­de Schrit­te soll­ten befolgt werden:

•       Kon­takt­auf­nah­me mit dem zustän­di­gen Gesundheitsamt

o   Aus­tausch über die nächs­ten Schrit­te und wei­te­res Vorgehen

o   Kon­takt­nach­ver­fol­gung im Ver­ein (s. Info­gra­fik des RKI)

•       Infor­mie­ren des zustän­di­gen Ver­ban­des (E‑Mail an info @ hvberlin.de)

•       Pla­nung des wei­te­ren Vor­ge­hens im Verein

o   Not­wen­di­ge Maß­nah­men ein­lei­ten (Trai­ner, Spie­ler etc. informieren)

o   Aus­wir­kun­gen auf den Trai­nings­be­trieb klären

o   Aus­wir­kun­gen auf den Spiel­be­trieb (in Rück­spra­che mit dem Ver­band) klären

•       Bei Bedarf: Infor­mie­ren der Medien/Öffentlichkeit

o   Abstim­mung mit Gesund­heits­amt und Verband

o   Ver­fas­sen einer Pressemitteilung

Bei der Kon­takt­nach­ver­fol­gung unter­schei­det das RKI abhän­gig von der Inten­si­tät des Kontakts

zwi­schen zwei Personengruppen:

•       Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I (höhe­res Infek­ti­ons­ri­si­ko; über 15 Minu­ten inten­si­ver, direk­ter Kontakt)

•       Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie II (gerin­ges Infek­ti­ons­ri­si­ko; weni­ger als 15 Minu­ten direk­ter Kontakt)

Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie I wer­den vom Gesund­heits­amt regis­triert und müs­sen sich

abson­dern. Bei Kon­takt­per­so­nen der Kate­go­rie II wer­den vom Gesund­heits­amt nur optional

Maß­nah­men ver­hängt. Wei­te­re Details zur Kon­takt­per­so­nen­nach­ver­fol­gung fin­den Sie auf den

Sei­ten des RKI. Alle wei­te­ren Maß­nah­men, wie z.B. die Anord­nung von Qua­ran­tä­ne o.ä., sind vom zustän­di­gen Gesund­heits­amt abzuwarten.

Ein Antrag auf Abset­zung eines fest­ge­setz­ten Spiel­ter­mins ist zuläs­sig, wenn die für den Ver­ein zustän­di­ge Gesund­heits­be­hör­de (oder sons­ti­ge Behör­de) für mind. sechs der in den letz­ten drei Spie­len ein­ge­setz­ten Spie­le­rIn­nen eine Qua­ran­tä­ne ange­ord­net hat. In die­sem Fall ist die Spiel­lei­ten­de Stel­le unter Beleg­ertei­lung unver­züg­lich zu informieren.

Bei Haf­tungs­fra­gen wird zwi­schen dem Zivil­recht (Scha­den­er­satz, ggfs. über Ver­si­che­rung abge­deckt, ggfs. Haf­tungs­er­leich­te­rung für Ehren­amt­li­che) und dem Straf­recht (pers. Stra­fen für natür­li­che Per­so­nen – nicht für den Ver­ein, Geld- oder Frei­heits­stra­fen, nicht ver­si­cher­bar) unter­schie­den. Zum Bei­spiel: Recht­li­che Risi­ken bestehen, wenn Ver­kehrs- oder Auf­sichts­pflich­ten bei Min­der­jäh­ri­gen fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­nach­läs­sigt wer­den. Zu den Ver­kehrs­si­che­rungs­pflich­ten zäh­len z.B., dass Tore gegen Umstür­zen gesi­chert sein müs­sen oder kei­ne gefährlichen/scharfkantigen Gegen­stän­de am und auf dem Spiel­feld zu fin­den sind. Bei den Auf­sichts­pflich­ten bei Min­der­jäh­ri­gen ist ent­schei­dend, was ein ver­stän­di­ger Betreu­er, nach ver­nünf­ti­gen Anfor­de­run­gen unter­neh­men muss, um zu ver­hin­dern, dass das Kind selbst zu Scha­den kommt oder Drit­te schä­digt. Dies kann durch Beleh­rung, Auf­klä­rung, Über­wa­chung und Kon­trol­le, Ein­grei­fen und Durch­set­zen erfol­gen. In Bezug auf Coro­na: Die­se Kri­te­ri­en wer­den auch bei der Ein­hal­tung der Coro­na-Ver­ord­nung ange­legt. D.h. solan­ge ein Ver­ein die­sen Pflich­ten nach­kommt und die­se nicht fahr­läs­sig oder vor­sätz­lich ver­nach­läs­sigt wird nicht von per­sön­li­cher Haf­tung gespro­chen. Bei Fahr­läs­sig­keit wird noch­mals zwi­schen ein­fa­cher und gro­ber Fahr­läs­sig­keit unterschieden.

Wenn das Ord­nungs­amt kon­trol­liert und Män­gel fest­stellt trägt der aus­rich­ten­de Ver­ein die Kon­se­quen­zen (Vor­stand nach BGB §26). Stra­fen kön­nen bei Nicht­mit­glie­dern, z.B. Gäs­te­fans nur zivil­recht­lich ein­ge­for­dert werden.

Der Heim­ver­ein / Aus­rich­ter kann bei Ver­stö­ßen gegen die Hygie­ne­vor­ga­ben von der Aus­übung des Haus­rechts Gebrauch machen und die ver­ant­wort­li­chen Per­so­nen der Hal­le ver­wei­sen.  Soll­ten sich die betrof­fe­nen Per­so­nen immer noch wei­gern die Hal­le zu ver­las­sen, muss im Not­fall die Poli­zei geru­fen wer­den. Das Spiel kann bei sol­chen Aus­nah­me­fäl­len unter­bro­chen werden.

Ja, sofern erheb­li­che Beden­ken bestehen, dass eine aku­te Gesund­heits­ge­fähr­dung bzw. ein erhöh­tes Infek­ti­ons­ri­si­ko auf­grund des Ver­hal­tes des Geg­ners oder der Zuschau­er in der Hal­le vorliegen.

Bei einem Spiel­ab­bruch auf­grund von Ver­stö­ßen gegen das Hygie­ne­kon­zept soll­ten die wich­tigs­ten Infor­ma­tio­nen grund­sätz­lich im Spiel­pro­to­koll fest­ge­hal­ten wer­den. Soll­te es gar nicht zu einem Spiel­be­ginn kom­men, weil sich eine Mann­schaft bereits vor Spiel­be­ginn wei­gert anzu­tre­ten, ist der jewei­li­ge Spiel­lei­ter umge­hend zu infor­mie­ren. Die Wer­tung des Spiels wird im Nach­gang durch den Spiel­lei­ter vorgenommen.

Nein, der Heim­ver­ein hat die Wahl ent­we­der gar kei­ne Zuschau­er zuzu­las­sen oder Zuschau­er bei­der Ver­ei­ne zuzulassen.

Dem Gast­ver­ein muss immer ein kos­ten­frei­er Zugang von maxi­mal 18 Teil­neh­mern (Spie­le­rIn­nen, Mann­schafts­of­fi­zi­el­le), die spä­ter im Spiel­pro­to­koll erfasst wer­den, gewährt wer­den. Sofern Zuschau­er (egal ob Heim- oder Aus­wärts­fans) zuge­las­sen sind, müs­sen dem Gast­ver­ein min­des­tens 25 % der maxi­ma­len Zuschau­er­ka­pa­zi­tät (fest­ge­legt vom

Hal­len­be­trei­ber) zur Ver­fü­gung gestellt wer­den. Ein kom­plet­ter Aus­schluss von Gäs­te­fans ist nicht gestattet.

Die maxi­ma­len Zuschau­er­ka­pa­zi­tä­ten der ein­zel­nen Sport­hal­len hat der Hand­ball-Ver­band Ber­lin auf sei­ner Inter­net­sei­te ver­öf­fent­licht. Sofern kei­ne Anga­ben zu einer Sport­hal­le gemacht wur­den, kann sich der Gast­ver­ein im Vor­feld beim Heim­ver­ein / Aus­rich­ter informieren.

In Abspra­che mit dem Lan­des­sport­bund Ber­lin und der Senats­ver­wal­tung ist die Doku­men­ta­ti­on über den elek­tro­ni­schen Spiel­be­richt nuScore für die am Spiel­be­tei­lig­ten ausreichend.

Die Online-Platt­form E‑Guest (www.e‑guest.de) bie­tet einen sehr guten und ein­fa­chen Dienst an, um der Doku­men­ta­ti­ons­pflicht der Zuschau­er nach­zu­kom­men. In die­sem Fall wird mit QR-Codes gear­bei­tet, mit­hil­fe des­sen die Erfas­sung der Daten der Zuschau­er kom­plett digi­tal erfol­gen kann.

Ja, alle Zuschau­er (ohne Aus­nah­me) müs­sen zu jeder­zeit den Abstand von 1,50 m ein­hal­ten und eine Mund-Nase-Bede­ckung tragen.

Es besteht kei­ne Ver­pflich­tung zur Tem­pe­ra­tur-Mes­sung in der Coro­na-Ver­ord­nung. Ein Ver­ein kann die­se Maß­nah­me auf frei­wil­li­ger Basis durch­füh­ren, aller­dings darf die­se auf­grund mög­li­cher Mess­feh­ler kei­ne Aus­wir­kun­gen auf direkt am Spiel­be­tei­lig­te (Spie­ler, SR etc.) haben (z.B.: Ver­bot die Hal­le zu betreten).

Die Durch­füh­rungs­be­stim­mun­gen des HVB geben für eine Anset­zung eines Spiels aus­rei­chend Zeit vor, damit alle Hygie­ne­maß­nah­men ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen. Zu knapp geplan­te Spiel­ter­mi­ne wer­den vom Sys­tem nuLi­ga nicht zugelassen.

Die Gestal­tung des Spiel­plans obliegt dem Ver­ein, der vor Ort reagie­ren muss. Soll­ten die Hygie­ne­maß­nah­men nicht mehr ein­ge­hal­ten wer­den kön­nen, muss im Not­fall ein Spiel abge­sagt und neu­aus­ge­tra­gen wer­den. In sol­chen Fäl­len ist der Ver­band und ins­be­son­de­re die Spiel­lei­ten­de Stel­le zu informieren.

Ja, für die Zeitnehmer/Sekretäre besteht wäh­rend des gesam­ten Spiels eine Pflicht zum Tra­gen einer Mund-Nase-Bede­ckung. Zum Schut­ze aller anwe­sen­den Per­so­nen und der Mini­mie­rung des Infek­ti­ons­ri­si­kos wer­den kei­ne Aus­nah­men (Per­so­nen aus dem glei­chen Haus­halt) gemacht.

Für Unter­bre­chun­gen, die durch den Zeit­neh­mer vor­ge­nom­men wer­den, ist die Hupe/Horn der öffent­li­chen Zeit­mess­an­la­ge zu nut­zen. Erst wenn die Hupe nicht funk­tio­niert oder nicht vor­han­den ist, kann die Pfei­fe genutzt wer­den. Sofern die Pfei­fe genutzt wird, gilt als Zeit­punkt der Unter­bre­chung der Pfiff.

Nein, die Abstands­re­geln im Aus­wech­sel­be­reich der Mann­schaf­ten wur­de aufgehoben.

Dies ist in der Coro­na-Ver­ord­nung des Lan­des Ber­lin nie­der­ge­schrie­ben. Hier­auf hat der Hand­ball-Ver­band Ber­lin kei­nen Einfluss.

Im Sin­ne des Sports haben wir ent­schie­den, dass ein Aus­fal­len des Sei­ten­wech­sels zu einer Benach­tei­li­gung einer Mann­schaft füh­ren könn­te (Stich­wort: „Spe­zia­lis­ten-Wech­sel“). Auf den Sei­ten­wech­sel darf ver­zich­tet wer­den, wenn sich die Mann­schaf­ten vor Spiel­be­ginn dar­auf eini­gen. Die Schieds­rich­ter und das Kampf­ge­richt sind über die Ent­schei­dung, auf den Sei­ten­wech­sel zu ver­zich­ten, vom Heim­ver­ein zu infor­mie­ren. Die­se Ent­schei­dung muss vor Spiel­be­ginn in das Spiel­pro­to­koll einzutragen.

Grund­sätz­lich ist dies erlaubt. Der Ein­satz in Trai­ning und Spiel muss doku­men­tiert wer­den. Soll­te es zu einem posi­ti­ven Fall kom­men zieht eine Durch­mi­schung natür­lich grö­ße­re Kon­se­quen­zen nach sich. Daher wird emp­foh­len, wenn mög­lich auf den Ein­satz und das Trai­ning in meh­re­ren Grup­pen zu verzichten.

Grund­sätz­lich wird das Duschen emp­foh­len und ist laut der Senats­ver­ord­nung erlaubt. Soll­ten die Kapa­zi­tä­ten nicht aus­rei­chen wird emp­foh­len den Gäs­ten das Duschen zu ermög­li­chen, da die­se im Nor­mall­fall die wei­te­re Rück­fahrt haben bzw. evtl. auch nicht allei­ne im Auto sit­zen. Letzt­lich muss jeder Ver­ein im Rah­men sei­ner Vor­aus­set­zun­gen und der bezirk­li­chen Vor­ga­ben in der Hal­le entscheiden.

Das kön­nen wir nicht zen­tral vor­ge­ben, für den Daten­schutz ist jeder Ver­ein zustän­dig. Es emp­fiehlt sich die Ein­wil­li­gung der Eltern ein­zu­ho­len, um die Daten der min­der­jäh­ri­gen Spie­ler wei­ter­ge­ben zu dürfen.

Im Not­fall müs­sen sich die Mann­schaf­ten dar­auf eini­gen, dass ein oder zwei Offi­zi­el­le der Teams die Par­tie leiten.

Nein, die Über­mitt­lung der per­sön­li­chen Daten der Mann­schaf­ten an die jewei­li­gen Heim­ver­ein / Aus­rich­ter erfolgt nur auf frei­wil­li­ger Basis. Der Schutz der Daten hat an die­ser Stel­le Prio­ri­tät. Die Doku­men­ta­ti­on der Anwe­sen­heit der am Spiel betei­lig­ten Per­so­nen erfolgt mit­hil­fe des Spiel­pro­to­kolls. Die­ser Pro­zess ist bereits daten­schutz­tech­nisch geregelt.