Offizielle Dokumente
Im Falle von bestätigten Infektionen mit SARS-CoV‑2 oder einem begründeten Verdacht hat
die Zusammenarbeit mit dem zuständigen Gesundheitsamt oberste Priorität. In einem zweiten Schritt muss auch der HVB informiert werden, um schnell die richtigen Entscheidungen treffen zu können und gegebenenfalls Konsequenzen für den Spielbetrieb in die Wege zu leiten.
Auf Verlangen der zuständigen Behörden ist unverzüglich die Anwesenheitsdokumentation
auszuhändigen, wenn festgestellt wird, dass eine Person zum Zeitpunkt der Veranstaltung krank, krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig oder Ausscheiderin oder Ausscheider im Sinne des Infektionsschutzgesetzes war.
Folgende Schritte sollten befolgt werden:
• Kontaktaufnahme mit dem zuständigen Gesundheitsamt
o Austausch über die nächsten Schritte und weiteres Vorgehen
o Kontaktnachverfolgung im Verein (s. Infografik des RKI)
• Informieren des zuständigen Verbandes (E‑Mail an info @ hvberlin.de)
• Planung des weiteren Vorgehens im Verein
o Notwendige Maßnahmen einleiten (Trainer, Spieler etc. informieren)
o Auswirkungen auf den Trainingsbetrieb klären
o Auswirkungen auf den Spielbetrieb (in Rücksprache mit dem Verband) klären
• Bei Bedarf: Informieren der Medien/Öffentlichkeit
o Abstimmung mit Gesundheitsamt und Verband
o Verfassen einer Pressemitteilung
Bei der Kontaktnachverfolgung unterscheidet das RKI abhängig von der Intensität des Kontakts
zwischen zwei Personengruppen:
• Kontaktpersonen der Kategorie I (höheres Infektionsrisiko; über 15 Minuten intensiver, direkter Kontakt)
• Kontaktpersonen der Kategorie II (geringes Infektionsrisiko; weniger als 15 Minuten direkter Kontakt)
Kontaktpersonen der Kategorie I werden vom Gesundheitsamt registriert und müssen sich
absondern. Bei Kontaktpersonen der Kategorie II werden vom Gesundheitsamt nur optional
Maßnahmen verhängt. Weitere Details zur Kontaktpersonennachverfolgung finden Sie auf den
Seiten des RKI. Alle weiteren Maßnahmen, wie z.B. die Anordnung von Quarantäne o.ä., sind vom zuständigen Gesundheitsamt abzuwarten.
Ein Antrag auf Absetzung eines festgesetzten Spieltermins ist zulässig, wenn die für den Verein zuständige Gesundheitsbehörde (oder sonstige Behörde) für mind. sechs der in den letzten drei Spielen eingesetzten SpielerInnen eine Quarantäne angeordnet hat. In diesem Fall ist die Spielleitende Stelle unter Belegerteilung unverzüglich zu informieren.
Bei Haftungsfragen wird zwischen dem Zivilrecht (Schadenersatz, ggfs. über Versicherung abgedeckt, ggfs. Haftungserleichterung für Ehrenamtliche) und dem Strafrecht (pers. Strafen für natürliche Personen – nicht für den Verein, Geld- oder Freiheitsstrafen, nicht versicherbar) unterschieden. Zum Beispiel: Rechtliche Risiken bestehen, wenn Verkehrs- oder Aufsichtspflichten bei Minderjährigen fahrlässig oder vorsätzlich vernachlässigt werden. Zu den Verkehrssicherungspflichten zählen z.B., dass Tore gegen Umstürzen gesichert sein müssen oder keine gefährlichen/scharfkantigen Gegenstände am und auf dem Spielfeld zu finden sind. Bei den Aufsichtspflichten bei Minderjährigen ist entscheidend, was ein verständiger Betreuer, nach vernünftigen Anforderungen unternehmen muss, um zu verhindern, dass das Kind selbst zu Schaden kommt oder Dritte schädigt. Dies kann durch Belehrung, Aufklärung, Überwachung und Kontrolle, Eingreifen und Durchsetzen erfolgen. In Bezug auf Corona: Diese Kriterien werden auch bei der Einhaltung der Corona-Verordnung angelegt. D.h. solange ein Verein diesen Pflichten nachkommt und diese nicht fahrlässig oder vorsätzlich vernachlässigt wird nicht von persönlicher Haftung gesprochen. Bei Fahrlässigkeit wird nochmals zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit unterschieden.
Wenn das Ordnungsamt kontrolliert und Mängel feststellt trägt der ausrichtende Verein die Konsequenzen (Vorstand nach BGB §26). Strafen können bei Nichtmitgliedern, z.B. Gästefans nur zivilrechtlich eingefordert werden.
Der Heimverein / Ausrichter kann bei Verstößen gegen die Hygienevorgaben von der Ausübung des Hausrechts Gebrauch machen und die verantwortlichen Personen der Halle verweisen. Sollten sich die betroffenen Personen immer noch weigern die Halle zu verlassen, muss im Notfall die Polizei gerufen werden. Das Spiel kann bei solchen Ausnahmefällen unterbrochen werden.
Ja, sofern erhebliche Bedenken bestehen, dass eine akute Gesundheitsgefährdung bzw. ein erhöhtes Infektionsrisiko aufgrund des Verhaltes des Gegners oder der Zuschauer in der Halle vorliegen.
Bei einem Spielabbruch aufgrund von Verstößen gegen das Hygienekonzept sollten die wichtigsten Informationen grundsätzlich im Spielprotokoll festgehalten werden. Sollte es gar nicht zu einem Spielbeginn kommen, weil sich eine Mannschaft bereits vor Spielbeginn weigert anzutreten, ist der jeweilige Spielleiter umgehend zu informieren. Die Wertung des Spiels wird im Nachgang durch den Spielleiter vorgenommen.
Nein, der Heimverein hat die Wahl entweder gar keine Zuschauer zuzulassen oder Zuschauer beider Vereine zuzulassen.
Dem Gastverein muss immer ein kostenfreier Zugang von maximal 18 Teilnehmern (SpielerInnen, Mannschaftsoffizielle), die später im Spielprotokoll erfasst werden, gewährt werden. Sofern Zuschauer (egal ob Heim- oder Auswärtsfans) zugelassen sind, müssen dem Gastverein mindestens 25 % der maximalen Zuschauerkapazität (festgelegt vom
Hallenbetreiber) zur Verfügung gestellt werden. Ein kompletter Ausschluss von Gästefans ist nicht gestattet.
Die maximalen Zuschauerkapazitäten der einzelnen Sporthallen hat der Handball-Verband Berlin auf seiner Internetseite veröffentlicht. Sofern keine Angaben zu einer Sporthalle gemacht wurden, kann sich der Gastverein im Vorfeld beim Heimverein / Ausrichter informieren.
In Absprache mit dem Landessportbund Berlin und der Senatsverwaltung ist die Dokumentation über den elektronischen Spielbericht nuScore für die am Spielbeteiligten ausreichend.
Die Online-Plattform E‑Guest (www.e‑guest.de) bietet einen sehr guten und einfachen Dienst an, um der Dokumentationspflicht der Zuschauer nachzukommen. In diesem Fall wird mit QR-Codes gearbeitet, mithilfe dessen die Erfassung der Daten der Zuschauer komplett digital erfolgen kann.
Ja, die Corona-Warn-App ersetzt nicht die Dokumentation.
Ja, alle Zuschauer (ohne Ausnahme) müssen zu jederzeit den Abstand von 1,50 m einhalten und eine Mund-Nase-Bedeckung tragen.
Es besteht keine Verpflichtung zur Temperatur-Messung in der Corona-Verordnung. Ein Verein kann diese Maßnahme auf freiwilliger Basis durchführen, allerdings darf diese aufgrund möglicher Messfehler keine Auswirkungen auf direkt am Spielbeteiligte (Spieler, SR etc.) haben (z.B.: Verbot die Halle zu betreten).
Die Durchführungsbestimmungen des HVB geben für eine Ansetzung eines Spiels ausreichend Zeit vor, damit alle Hygienemaßnahmen eingehalten werden können. Zu knapp geplante Spieltermine werden vom System nuLiga nicht zugelassen.
Die Gestaltung des Spielplans obliegt dem Verein, der vor Ort reagieren muss. Sollten die Hygienemaßnahmen nicht mehr eingehalten werden können, muss im Notfall ein Spiel abgesagt und neuausgetragen werden. In solchen Fällen ist der Verband und insbesondere die Spielleitende Stelle zu informieren.
Ja, für die Zeitnehmer/Sekretäre besteht während des gesamten Spiels eine Pflicht zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung. Zum Schutze aller anwesenden Personen und der Minimierung des Infektionsrisikos werden keine Ausnahmen (Personen aus dem gleichen Haushalt) gemacht.
Für Unterbrechungen, die durch den Zeitnehmer vorgenommen werden, ist die Hupe/Horn der öffentlichen Zeitmessanlage zu nutzen. Erst wenn die Hupe nicht funktioniert oder nicht vorhanden ist, kann die Pfeife genutzt werden. Sofern die Pfeife genutzt wird, gilt als Zeitpunkt der Unterbrechung der Pfiff.
Nein, die Abstandsregeln im Auswechselbereich der Mannschaften wurde aufgehoben.
Dies ist in der Corona-Verordnung des Landes Berlin niedergeschrieben. Hierauf hat der Handball-Verband Berlin keinen Einfluss.
Im Sinne des Sports haben wir entschieden, dass ein Ausfallen des Seitenwechsels zu einer Benachteiligung einer Mannschaft führen könnte (Stichwort: „Spezialisten-Wechsel“). Auf den Seitenwechsel darf verzichtet werden, wenn sich die Mannschaften vor Spielbeginn darauf einigen. Die Schiedsrichter und das Kampfgericht sind über die Entscheidung, auf den Seitenwechsel zu verzichten, vom Heimverein zu informieren. Diese Entscheidung muss vor Spielbeginn in das Spielprotokoll einzutragen.
Grundsätzlich ist dies erlaubt. Der Einsatz in Training und Spiel muss dokumentiert werden. Sollte es zu einem positiven Fall kommen zieht eine Durchmischung natürlich größere Konsequenzen nach sich. Daher wird empfohlen, wenn möglich auf den Einsatz und das Training in mehreren Gruppen zu verzichten.
Grundsätzlich wird das Duschen empfohlen und ist laut der Senatsverordnung erlaubt. Sollten die Kapazitäten nicht ausreichen wird empfohlen den Gästen das Duschen zu ermöglichen, da diese im Normallfall die weitere Rückfahrt haben bzw. evtl. auch nicht alleine im Auto sitzen. Letztlich muss jeder Verein im Rahmen seiner Voraussetzungen und der bezirklichen Vorgaben in der Halle entscheiden.
Das können wir nicht zentral vorgeben, für den Datenschutz ist jeder Verein zuständig. Es empfiehlt sich die Einwilligung der Eltern einzuholen, um die Daten der minderjährigen Spieler weitergeben zu dürfen.
Leider nein. Der Halleneigner entscheidet.
Der Handball-Verband Berlin empfiehlt die Dienste von Sportdeutschland.tv (www.sportdeutschland.tv).
Im Notfall müssen sich die Mannschaften darauf einigen, dass ein oder zwei Offizielle der Teams die Partie leiten.
Nein, die Übermittlung der persönlichen Daten der Mannschaften an die jeweiligen Heimverein / Ausrichter erfolgt nur auf freiwilliger Basis. Der Schutz der Daten hat an dieser Stelle Priorität. Die Dokumentation der Anwesenheit der am Spiel beteiligten Personen erfolgt mithilfe des Spielprotokolls. Dieser Prozess ist bereits datenschutztechnisch geregelt.